Seite 11 Sachverhalte gegeben sein, für andere dagegen nicht. Dabei ist die Beurteilung immer im Hinblick auf die konkreten Umstände vorzunehmen15. Aufgrund der Aussagen von F___ und A___ in der Untersuchung (act. B 9/3, S. 3, B 9/43, S. 2 und B 9/52, S. 2) muss geschlossen werden, dass diese beiden zunächst wohl über einen Mietzins von CHF 1‘100.00 gesprochen und darüber einen Mietvertrag abgeschlossen hatten, die Beschwerdeführerin wegen Bauarbeiten aber nie einen Mietzins von CHF 1‘100.00, sondern bloss einen solchen von CHF 900.00 bezahlte.