Die Tatbestände des Sozialhilfebetruges bzw. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG, SR 831.3) wurden allerdings weder untersucht noch zur Anklage gebracht. Die Beschwerdeführerin hat die pro infirmis und die Ausgleichskasse jedoch getäuscht (Art. 28 OR) und sie hat sich nicht gemäss Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verhalten. Als Folge der Täuschung war sie ungerechtfertigt bereichert (Art. 62 ff. OR). Ihr Verhalten war also offensichtlich rechtswidrig14.