Der Auffassung der amtlichen Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren aufgrund der gegensätzlichen Aussagen einstellen müssen, kann nicht beigepflichtet werden. Zum einen gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ für die Staatsanwaltschaft nicht; diese hat im Gegenteil im Zweifel anzuklagen („in dubio pro duriore“)13. Um herauszufinden, wer die Wahrheit sagte, blieb ihr nach Meinung des Gerichts angesichts der gegensätzlichen Aussagen nichts anderes übrig, als ein Gutachten erstellen zu lassen.