Seite 10 Bei Art. 426 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage gegeben, steht der Behörde unter dem Gesichtspunkt des Verbots der rechtsungleichen (willkürlichen) Behandlung indes kaum ein Ermessen zu. Ein weites Ermessen hat sie hingegen bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Kostenauflage gegeben sind12.