Das in BGE 116 Ia 162 postulierte Abstellen auf die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf jedoch nicht dazu führen, „dass jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Art. 2 ZGB“ als prozessuales Verschulden zu werten ist. Zur Kostenauflage können nur „qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzlicher Vorschriften“. Eine Kostenauflage darf sich sodann nur auf unbestrittene oder bewiesene Umstände stützen9.