Verlangt wird die Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde. Das in BGE 116 Ia 162 postulierte Abstellen auf die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf jedoch nicht dazu führen, „dass jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Art. 2 ZGB“ als prozessuales Verschulden zu werten ist.