Der Begriff des sogenannten prozessualen Verschuldens, welches eine Kostenauflage rechtfertigt, hat sich in der jüngeren Vergangenheit gewandelt. Ein nach ethischen und moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt nicht mehr. Es handelt sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten. Verlangt wird die Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde.