Die Begründung der Kostenauflage darf bei einer unbefangenen Person nicht den Eindruck erwecken, die beschuldigte Person sei nach wie vor eines Delikts verdächtig oder schuldig. Das Bundesgericht stellte in seinen neueren Entscheiden wiederholt fest, eine Kostenauflage an die beschuldigte Person verletze die Unschuldsvermutung, wenn sie mit einer mutmasslichen Verurteilung begründet werde oder wenn sich ein strafrechtlich relevanter Vorwurf implizit aus dem Entscheid ergebe8. Der Begriff des sogenannten prozessualen Verschuldens, welches eine Kostenauflage rechtfertigt, hat sich in der jüngeren Vergangenheit gewandelt.