Seite 9 6 Ziff. 2 EMRK verletzt. Die Kostenauflage darf keine Verdachtsstrafe sein. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn die Kostenauflage (offen oder verdeckt) an eine (eben gerade nicht bewiesene) Tatschuld anknüpft. Die Begründung der Kostenauflage darf bei einer unbefangenen Person nicht den Eindruck erwecken, die beschuldigte Person sei nach wie vor eines Delikts verdächtig oder schuldig.