a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; b. für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 StPO). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung steht nur dann im Einklang mit der BV und der EMRK, wenn sie nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art.