aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung offensichtlich nicht schuldfähig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin aus diversen Gründen nicht gegeben sei und zu einer ungerechtfertigten „Strafe“ der Beschuldigten führen würde. Mit der Begründung in der Einstellungsverfügung werde zudem der Eindruck erweckt, dass der Staatsanwalt die Beschwerdeführerin nach wie vor als schuldig erachte. 2.1.3 StA C___ verwies auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, verzichtete im Übrigen jedoch auf eine Stellungnahme (act. B 8).