Im Übrigen bestehe zwischen dem von der Staatsanwaltschaft als vorwerfbares Handeln der Beschwerdeführerin eingestuften Tun und den Kosten für den Nachweis der Urkundenfälschung kein adäquater Kausalzusammenhang. Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei lediglich gewesen, die behauptete Urkundenfälschung nachzuweisen. Die Ausführungen in Bezug auf die Ergänzungsleistungen seien hier nicht von Belang. Schliesslich sei A___ aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung offensichtlich nicht schuldfähig.