Weil dessen Aussagen widersprüchlich gewesen seien, hätte das Verfahren bereits damals eingestellt werden müssen. Der Strafbefehl vom 2. Juli 2013 sei klar in Verletzung des Prinzips „in dubio pro reo“ erfolgt. Sämtliche Verfahrenskosten, die nach dem Strafbefehl vom 2. Juli 2013 aufgelaufen seien, könnten daher gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO nicht der Beschuldigten auferlegt werden. Im Übrigen bestehe zwischen dem von der Staatsanwaltschaft als vorwerfbares Handeln der Beschwerdeführerin eingestuften Tun und den Kosten für den Nachweis der Urkundenfälschung kein adäquater Kausalzusammenhang.