Seite 8 (act. B 1, S. 7 f.), F___ habe mutwillig und schuldhaft Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen A___ erstattet, obwohl die Unterschriften auf den Verträgen mit grösster Wahrscheinlichkeit von ihm selbst stammten. Weiter sei aufgrund der Akten bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls vom 2. Juli 2013 klar gewesen, dass F___ von den beiden Mietverträgen Kenntnis gehabt habe. Weil dessen Aussagen widersprüchlich gewesen seien, hätte das Verfahren bereits damals eingestellt werden müssen.