Entsprechend werde ihr lediglich zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung ausgerichtet. Gleichzeitig sei A___ zu verpflichten, diese dem Kanton Appenzell zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. 2.1.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte zunächst Praxis und Lehre zur Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens dar (act. B 1, S. 6 f.). Weiter hielt sie fest