Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Hilfe des nicht den Tatsachen entsprechenden Mietvertrages habe A___ bei der Ausgleichskasse zu hohe Ergänzungsleistungen erwirkt. Auch wenn sie den zu Unrecht bezogenen Betrag in der Zwischenzeit zurück bezahlt habe, müssten die falschen Angaben über die Höhe des Mietzinses zumindest als vorwerfbares Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO qualifiziert werden und die Beschuldigte habe die Verfahrenskosten zu übernehmen. Entsprechend werde ihr lediglich zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung ausgerichtet.