2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt, dieser Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3‘410.00 auferlegt und ihr zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO eine Parteientschädigung zugesprochen (act. B 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Hilfe des nicht den Tatsachen entsprechenden Mietvertrages habe A___ bei der Ausgleichskasse zu hohe Ergänzungsleistungen erwirkt.