In der Strafuntersuchung Nr. U 12 646 der Staatsanwaltschaft ist A___ Beschuldigte und hat damit Parteistellung3. Bei einer Einstellungsverfügung ist die beschuldigte Person regelmässig nicht beschwert, es sei denn die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu ihren Ungunsten geregelt worden.4 Dadurch dass der Beschwerdeführerin in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2014 die Verfahrenskosten auferlegt wurden und die Entschädigung gekürzt resp. nur vorläufig auf die Staatskasse genommen wurde (vgl. act. B 3), ist sie in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.