Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat gegen A___ (Verfahren Nr. U 12 646) mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist. Ziff. 5 der Beschwerde erweist sich als überflüssig, weil eine einmal bestellte amtliche Verteidigung auch im Rechtsmittelverfahren bestehen bleibt und nicht neu angeordnet werden muss (act. B 6)1.