f) Am 7. Januar 2015 reichte RA B___ ihre Kostennote für das Beschwerdeverfahren sowie diejenige für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein (act. B 12 und B 13). Seite 5 g) Am 9. März 2015 informierte die Obergerichtskanzlei die Parteien über eine Änderung in der Besetzung des Gerichts und gab ihnen das genaue Datum der Beratung bekannt (act. B 14). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.