Seite 4 sei indessen als amtliche Verteidigerin bestellt worden. Ihr stehe daher im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung zu. Die Kostennote vom 28. August 2014 sei nicht tarifkonform, da gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a des Anwaltstarifes das Honorar im Untersuchungsverfahren auf einen Höchstbetrag von CHF 3‘000.00 limitiert sei. Die Kostennote sei entsprechend zu kürzen. Im Übrigen habe die Beschuldigte diese Kosten dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. B. Prozessgeschichte