53 StGB könne von einer Strafverfolgung wegen Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz oder sogar wegen Betrugs abgesehen werden. Indessen müssten die falschen Angaben über die Höhe des Mietzinses zumindest als vorwerfbares Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO qualifiziert werden und die Beschuldigte habe die Verfahrenskosten zu übernehmen. Da sich Kostenauflage und Entschädigungsfolgen grundsätzlich kongruent verhielten, stehe A___ bei diesem Ergebnis grundsätzlich keine Anwaltsentschädigung zu. RA B___