__ den Mietvertrag mit einem Mietzins von CHF 1‘100.00 eingereicht habe. Als die Ausgleichskasse erfahren habe, dass der effektive Mietzins lediglich CHF 900.00 betragen habe, seien die Ergänzungsleistungen neu berechnet und die zu viel bezogenen Leistungen über CHF 8‘211.00 zurückgefordert worden. Diese Forderung sei vollumfänglich beglichen worden. Offenbar aus diesem Grund habe die Ausgleichskasse auf eine Strafanzeige verzichtet. Mit Blick auf Art. 53 StGB könne von einer Strafverfolgung wegen Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz oder sogar wegen Betrugs abgesehen werden.