Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten einer beschuldigten Person auch bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Aus den Akten sei bekannt, dass die Beschuldigte Ergänzungsleistungen bezogen habe. Die Ausgleichskasse sei bei deren Berechnung von monatlichen Wohnkosten von CHF 1‘100.00 ausgegangen, da A___ den Mietvertrag mit einem Mietzins von CHF 1‘100.00 eingereicht habe.