a StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Der anfängliche Verdacht der Fälschung der Unterschrift des Vermieters habe sich gegenüber der Beschuldigten nicht erhärtet. Im Gegenteil habe das Gutachten sie entlastet und ihr könne keine Urkundenfälschung zur Last gelegt werden. Gemäss Art.