h) Mit Verfügung vom 25. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren U 12 646 gegen A___ ein. Die Beschuldigte wurde jedoch zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten und zur Rückzahlung der Anwaltskosten, welche nur im Umfang von CHF 3‘459.35 zugesprochen wurden, verpflichtet (act. B 3). Der Begründung der Einstellungsverfügung kann entnommen werden, gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.