Der Sachverständige für Handschriften gelangte im Untersuchungsbericht zum Schluss, die beiden fraglichen Unterschriften auf den Mietverträgen vom 1. Juli 2008, lautend auf F___, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit echt. Andere Personen, insbesondere A___, könnten mit derselben Wahrscheinlichkeit als mögliche Urheber ausgeschlossen werden (act. B 9/59).