e) Nach diversen Abklärungen erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren U 12 646 am 2. Juli 2013 einen Strafbefehl gegenüber A___. Sie wurde wegen Urkundenfälschung, begangen im Juli/August 2008, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 8 Tage festgesetzt wurde. Zudem wurden A___ die Kosten des Verfahrens auferlegt (act. B 9/35). Gegen diesen Strafbefehl liess A___ durch ihre Rechtsvertreterin am 15. Juli 2013 Einsprache erheben (act. B 9/36).