4. Von einer Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdeführerin sei abzusehen. 5. Dem Beschwerdeführer (recte: Der Beschwerdeführerin) sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Staatsanwaltschaft: Die Kostenbeschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht