Oben wurde festgehalten, dass die definitive Einstellung des Verfahrens gegenüber F___ mit dem Strafbefehl und der Einstellungsverfügung gegenüber A___ in unverträglichem Widerspruch zueinander stehen, da es sich um den gleichen Sachverhalt handelt und die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie das kantonale Sozialhilfegesetz beiden genannten Personen nicht nachgewiesen werden kann.