2.4 Das Obergericht pflichtet dem Arbeitsinspektorat (act. B 11/1.1) und der Staatsanwaltschaft bei (vgl. Strafbefehl vom 27. August 2013 gegen A___, act. B 2), dass es nicht möglich war, die angegebenen Öffnungszeiten des Imbisses „C___“ mit dem offiziell angestellten Personal abzudecken. Verschiedene Indizien deuten auch darauf hin, dass der Imbiss eigentlich das Geschäft von F___ war und A___ vor allem das Patent zur Verfügung stellte (act. B 11/1.1 und B 11/1.18), ansonsten als ausgebildete Krankenschwester aber einen weniger starken Bezug zur Gastrononmie hatte. So wird F___ im Internet als Geschäftsführer aufgeführt.