Eine abweichende rechtliche Würdigung oder eine abweichende Beurteilung der Schuld entfällt hingegen nach einhelliger Lehre und Praxis sofort als möglicher Revisionsgrund. Dabei genügt für die Annahme eines derartigen Widerspruches, dass im Zweiturteil der erstrichterlich als erwiesen angenommene erhebliche Sachverhalt als nicht rechtsgenügend erwiesen betrachtet wird11.