Dies etwa, wenn ein Mittäter später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestandes nicht erwiesen oder wenn das Verfahren mangels gültigem Strafantrag eingestellt wird. Nicht gegeben ist der Revisionsgrund, wenn ein soweit gleicher Sachverhalt in subjektiver Hinsicht, so bezüglich Schuldfähigkeit, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Strafzumessungsgründe oder des Verzichts auf Strafverfolgung nach Artikel 8 bzw. 52 StGB anders beurteilt wird. Irrelevant sind weiter eine spätere Änderung der Rechtsprechung, ebenso der Gesetzgebung9. 9 Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N. 15 f. zu Art. 410