Er ist anzuwenden, wenn bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein früherer Strafentscheid mit einem Entscheid, der nachträglich gegen diese Mitbeteiligten zum gleichen Lebenssachverhalt erging, in derart unverträglichem Widerspruch steht, dass einer dieser Entscheide notwendigerweise falsch sein muss. Dies etwa, wenn ein Mittäter später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestandes nicht erwiesen oder wenn das Verfahren mangels gültigem Strafantrag eingestellt wird.