2.3 Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafurteile ist ein absoluter; er führt also, wenn gegeben, unabhängig von denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zur Revision. Er ist anzuwenden, wenn bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein früherer Strafentscheid mit einem Entscheid, der nachträglich gegen diese Mitbeteiligten zum gleichen Lebenssachverhalt erging, in derart unverträglichem Widerspruch steht, dass einer dieser Entscheide notwendigerweise falsch sein muss.