_ sei im Strafbefehl vorgeworfen worden, für einen Angestellten ein Arbeitspensum dargelegt zu haben, das nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung des Angestellten entsprochen habe. Durch diese bewusst falschen Angaben seien sowohl die Sozialhilfebehörden als auch die Ausgleichskasse von nicht den Tatsachen entsprechenden Voraussetzungen ausgegangen. Nach dem Rückzug der Einsprache am 1. Oktober 2013 sei der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen.