So sei absolut nicht ersichtlich, inwieweit das Verhalten der Gesuchstellerin „als Arbeitgeberin“ nach wie vor als strafrechtlich relevant eingeordnet werden müsse. Die Löhne und Beiträge seien, beruhend auf dem 50 %-Lohnanspruch, ordnungsgemäss abgerechnet worden. Aus der Präsenzzeit durfte und dürfe nicht auf den Lohnanspruch geschlossen werden.