Seite 9 gehandelt habe und die Differenzierung zwischen Zeit und Leistung werde nach wie vor nicht vorgenommen. Wenn heute behauptet werde, es handle sich wohl um denselben Sachverhalt, welcher hier allerdings mit Blick auf die Pflichten einer Arbeitgeberin beurteilt werden müsse, vermöge diese Argumentation nicht durchzudringen. So sei absolut nicht ersichtlich, inwieweit das Verhalten der Gesuchstellerin „als Arbeitgeberin“ nach wie vor als strafrechtlich relevant eingeordnet werden müsse.