In der Stellungnahme vom 31. Oktober 2014 liess A___ ergänzen (act. B 13), die Staatsanwaltschaft anerkenne, dass es sich um den gleichen Sachverhalt handle. In ihrer Vernehmlassung differenziere diese aber wiederum nicht zwischen dem zeitlichen und leistungsmässigen Arbeitspensum, obwohl sich dieser Unterschied ja als zentral herausgestellt habe. F___ sei ab dem 1. Oktober 2012 aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bei einer Präsenzzeit von 42 Stunden mit einer Leistung von 50 % angestellt gewesen. Dazu äussere sich die Staatsanwaltschaft nicht.