Der Rückzug der Einsprache sei in einer Ausnahmesituation erfolgt. Das Verfahren gegen F___ sei am 8. Juli 2014 eingestellt worden Es sei offensichtlich, dass sich jene Einstellungsverfügung und der Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin vom 27. August 2013 in unerträglicher Weise widersprechen würden.