Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. a und insbesondere lit. b StPO. Für das Gericht steht der Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs zwischen zwei Entscheiden im Vordergrund, weshalb dieser zuerst zu prüfen ist. 2.1 Die Gesuchstellerin liess ausführen (act. B 1), der ebenfalls im Verfahren involvierte F___, ursprünglich gebüsst ebenfalls am 27. August 2013 betreffend Entziehen von der Beitragspflicht und Erschleichen von Leistungen, aber absolut den gleichen Sachverhalt betreffend, sei mit Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2014 von diesen Vorwürfen entlastet 8 Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 30