Ein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. In casu wird aber sowohl das Revisionsbegehren gegen den Strafbefehl vom 27. August 2013 als auch dasjenige gegen die Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2014 damit begründet, dass sie in einem unverträglichen Widerspruch zur Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2014 gegen F___ stehen. Zwischen den Revisionsbegehren besteht damit ein so enger innerer Zusammenhang, dass die Vereinigung der Verfahren nicht nur als sinnvoll erscheint, sondern sich geradezu aufdrängt. Die beiden Prozeduren werden somit unter der Verfahrensnummer O1S 2014 10 zusammengefasst. 2. Materielles