Gegen den Entscheid des Berufungsgerichts als Revisionsinstanz, der im Sinne von Art. 413 Abs. 1 StPO auf Abweisung lautet, ist die Strafrechtsbeschwerde nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) ans Bundesgericht möglich. Ein gutheissender Revisionsentscheid im Sinne von Art. 413 Abs. 2 StPO hingegen unterliegt als Zwischenentscheid nach der einschränkenden Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 BGG diesem Rechtsmittel nicht6. Der Aufhebungsentscheid ergeht in Form eines Beschlusses7.