Damit ein zur Revision legitimierter Gesuchsteller einen Entscheid anfechten kann, muss er durch diesen beschwert sein. Dem Verurteilten oder Freigesprochenen steht es nur zu, ein Gesuch um Revision zu seinen Gunsten zu beanspruchen4. Bei der Legitimation handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist5. Die Legitimation der Gesuchstellerin ist hier gegeben, wurde sie doch mit Strafbefehl vom 27. August 2013 zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. 1.4 Form- und Fristerfordernisse, Verfahren