Die Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2014 entscheidet zwar nicht direkt über Schuld und Strafe. Der Rückzug der Einsprache bewirkte jedoch, dass der Strafbefehl vom 27. August 2013 in Rechtskraft erwachsen ist und mit diesem wurde die Gesuchstellerin verurteilt. Indirekt hat die Einstellungsverfügung also dieselbe Wirkung wie ein Urteil. Zusätzlich wird auch die Aufhebung des Strafbefehls verlangt. Das Revisionsgesuch ist also sowohl gegen die Einstellungsverfügung als auch den zugrunde liegenden Strafbefehl zulässig. 1.3 Legitimation