Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Beru- fungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. Revisionsgesuche sind ebenfalls beim Berufungsgericht einzureichen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Obergericht ist zur Behandlung der Revisionsgesuche somit sachlich und - nachdem die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden die angefochtenen Verfügungen erlassen hat - auch örtlich zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand