2. Die Revisionsgesuche werden gutgeheissen und der Strafbefehl vom 27. August 2013 sowie die Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2014 gegen A___ werden aufgehoben (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Die Angelegenheit wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, damit diese das Verfahren gegen A___ (Verfahren Staatsanwaltschaft Nr. U 13 595) endgültig einstellt (Art. 413 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO). 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 960.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.