Allerdings ist dem Rechtsvertreter ein (geringfügiger) Rechenfehler unterlaufen, indem ein Aufwand von 4,3 Stunden nicht ein Grundhonorar von CHF 870.00, sondern lediglich ein solches von CHF 860.00 zur Folge hat. Insgesamt, d.h. inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, ist der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren somit eine Entschädigung von CHF 960.00 zuzusprechen. Über eine allfällige Entschädigung im Untersuchungsverfahren hat analog zu den Verfahrenskosten die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren zurückgewiesen wird, zu entscheiden.