3.2 Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO), wobei die Art. 429 bis 434 StPO sinngemäss zur Anwendung gelangen15. Die zu ersetzenden Aufwendungen umfassen unter anderem die Vertretungskosten im Revisionsverfahren und im früheren Verfahren16.