Mithin hat das Berufungsgericht die Kosten des Revisionsverfahrens endgültig nach dem Obsiegensprinzip nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verlegen und die Staatsanwaltschaft hat in ihrem neuen Entscheid über die Kosten des von ihr geführten, neuen Verfahrens sowie nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten aufgehobenen Verfahrens zu entscheiden13. Im Revisionsverfahren hat die Gesuchstellerin obsiegt, weshalb der Staat die Kosten des Rechtmittelverfahrens zu tragen hat. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren kann unter diesen Umständen abgesehen werden14.